Ein im Ausland unterzeichnetes Testament kann zur Verteilung eines Nachlasses in Spanien verwendet werden, wenn es die Formvorschriften des Landes erfüllt, in dem es errichtet wurde, und seine Bestimmungen nicht im Widerspruch zum spanischen Recht stehen. Das sagt Laura Lobo, eine auf Familien- und Erbschaftsangelegenheiten spezialisierte Anwältin. Dass ein Testament an seinem Errichtungsort gültig ist, garantiert für sich genommen nicht, dass es in Spanien automatisch angewendet werden kann.
Ein mögliches Hindernis ist der Schutz der Pflichtteilsberechtigten in Spanien, denen gesetzlich ein Anteil am Nachlass zusteht. Lobo weist auf den Unterschied zu England und Wales hin, wo es keine vergleichbaren Pflichtteilsansprüche gibt und Menschen weitgehend frei bestimmen können, wer erbt. Ein Testament, das nach den in Spanien geltenden Vorschriften geschützte Erben nicht berücksichtigt, kann daher bei seiner Verwendung dort auf Probleme stoßen.
Welches Recht auf eine Erbschaft anwendbar ist, ist eine andere Frage als die Gültigkeit des Testaments selbst. Lobo zufolge gilt nach den europäischen Erbrechtsvorschriften im Allgemeinen das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der verstorbenen Person, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. So würde etwa spanisches Recht für den Nachlass eines britischen Staatsbürgers gelten, der 20 Jahre lang in Spanien gelebt und dort Eigentum sowie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt hat. Das ausländische Testament müsste in Spanien legalisiert und nach spanischem Recht angewendet werden.
Die Vorschriften erlauben einer Person auch, im Testament das Recht ihrer Staatsangehörigkeit zu wählen. Lobo nennt als Beispiel einen britischen Staatsbürger, der in Spanien lebt und ausdrücklich englisches Recht bestimmt. Spaniern, die ins Ausland ziehen, empfiehlt sie, in ihrem Testament festzuhalten, dass spanisches Recht gelten soll – insbesondere dann, wenn das Land, in dem sie leben, keine Pflichtteilsrechte anerkennt.
Bei Nachlässen mit Bezug zu Ländern außerhalb der Europäischen Union, darunter Argentinien, Kolumbien und Venezuela, kann wegen unterschiedlicher nationaler Gesetze und bilateraler Abkommen eine zusätzliche Prüfung erforderlich sein. Das Verfahren kann außerdem besondere örtliche Anforderungen umfassen, etwa die Abwicklung der Übertragung spanischer Immobilien in Spanien.
Ausländische Dokumente müssen die notariellen Anforderungen erfüllen, bevor sie in Spanien volle Wirkung entfalten können. Ein in einer anderen Sprache verfasstes Testament benötigt eine beglaubigte Übersetzung. Außerdem muss es laut Lobo zur formellen Legalisierung vor einem spanischen Notar mit einer Haager Apostille versehen sein. Um Verzögerungen und Papierkram zu verringern, empfiehlt sie, das Testament in dem Land zu errichten, in dem sich die Erben oder der Großteil des Vermögens befinden – sofern keine besonderen Gründe dagegensprechen.
Quellen: elDiario.es.